
By Hans-Ludger Sandkuhler, Matthias Beenken
Read Online or Download Das Vermittlerprotokoll: Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten richtig umsetzen PDF
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Das Handelsrecht zählt zum zivilrechtlichen Pflichtfachstoff und ist damit Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung. Zudem ist es durchweg in die wirtschaftsrechtlichen Schwerpunktbereiche integriert. Vor dem Hintergrund der hierdurch notwendigen Abgrenzung konzentriert sich das Lehrbuch auf die Grundstrukturen des Handelsrechts und diejenigen Bereiche, die in den Prüfungen von allen Studierenden beherrscht werden müssen.
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Wichtig ist, dass Makler für die wesent lichen Geschäftsvorfälle ihres eigenen Büros entsprechende Verfahren festlegen, regelmäßig überprüfen und optimieren Achtung: Viele Makler verlassen sich bei ihrer Versicherer und Produktauswahl auf Maklerpools, Servicegesellschaften oder auch auf Softwareanbieter, z. B. im Bereich der Vergleichsprogramme. Zu bedenken ist, dass damit allein häufig nicht die Pflicht zur Marktuntersuchung erfüllt wird! Denn Pools und Servicegesellschaften haben häufig schon aus wirtschaftli chen Gründen nur ein begrenztes Angebot.
30 Die Dokumentation verändert den Ablauf des Verkaufsgesprächs. Sie muss wesentliche Ergebnisse des Verkaufsgesprächs richtig festhalten und wiedergeben, weshalb sich eine Anfertigung unmittelbar im Gespräch aufdrängt. Die Dokumentation verändert den Inhalt des Verkaufsgesprächs. Da die Dokumentation bestimmte „Pflichtinformationen“ enthält, müssen diese Inhalte auch in das Beratungsgespräch einfließen. Ein Beispiel: Wenn der Versicherungsvermittler festhalten soll, dass er abhängig vom Anlass Fragen zu den Wünschen und den Bedürfnissen des Kunden gestellt hat, dann muss er das zuvor auch tatsächlich getan haben.
Da die Begründung jeweils zu dokumentieren ist, wird der Beratungsgrundlage von Versicherungsmaklern 3 Zusammenhang zwischen der Definition der Beratungsgrundlage, der Beratungspflicht und der Dokumentationspflicht offensichtlich. 1 Beratungsgrundlage von Versicherungs maklern Der Versicherungsmakler unterscheidet sich dadurch wesentlich vom Versicherungsvertreter, dass er vom Kunden und nicht vom Versicherer beauftragt wird und somit das Vermittlungsgeschäft nicht für einen Versicherer, sondern im Interesse des Versicherungsnehmers tätigt (§ 42a Abs.